Satzung

Am 01.12.2023 beschlossene Satzung des Gut Melb Initiative e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Gut Melb Initiative.

(2) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des rechtsfähigen Vereins ist Bonn.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Zweck des Vereins ist es, sich gemeinsam mit interessierten Bonner Bürgerinnen und Bürger für den Erhalt und die sinnvolle Nutzung der Baudenkmal Melbweg 42 („Gut Melb“ mit Brücke, A 3849) gegenüber Stadtverwaltung der Bundesstadt Bonn und dem derzeitigen Eigentümer, dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen einzusetzen. (Vgl. https://www.bonn.de/medien-global/amt-61/Denkmalliste-2021.pdf Liste der gem. § 3 DSchG NW in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmäler, Bodendenkmäler, beweglichen Denkmäler und Denkmalbereiche der Stadt Bonn S. 41: Melbweg 42 („Gut Melb“ mit Brücke, A 3849))

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Kommunikation mit Entscheidungsträgern seitens der öffentlichen Hand, Finanzgebern und potentiellen Nutzern des Gutshofs und das ehrenamtliche Erstellen eines Nutzungskonzepts und Finanzierungskonzepts verwirklicht. 

(4) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung) verwirklichen.


 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche, geschäftsfähige Personen oder juristische Personen werden. Diese natürlichen oder juristischen Personen bekennen sich zu dem in § 2 formulierten Zweck des Vereins. 

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und erfolgt an den Vorstand.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung durch den Vorstand erfolgt nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder den Verlust der Geschäftsfähigkeit;

b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung;

c) durch Austritt (Absatz 2);

d) durch Ausschluss (Absatz 3);

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des jeweiligen Jahresquartals erklärt werden. Ein bereits geleisteter Jahresmitgliedsbeitrag wird nicht (anteilig) erstattet.

(3) Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die grobe Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand im satzungsgemäßen Ermessen. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Beschwerde an die ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich binnen eines Monats nach dem Zugang der Ausschlusserklärung an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung 

und der gegebenenfalls noch zu erlassenden sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. 

(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein (§ 7).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische 

Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.


§ 7 Beiträge und Mittel

(1) Der Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsmodalitäten für ordentliche Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Dieser liegt im Kalenderjahr 2022 bei 60,00 Euro jährlich für jedes ordentliche Mitglied.

(2) Mitgliedern kann auf Antrag an den Vorstand der Beitrag teilweise erlassen werden.

(3) Fördernden Mitgliedern ist die Beitragshöhe freigestellt. Die Mitgliederversammlung kann hierfür einen Mindestbeitrag festsetzen. Dieser liegt im Kalenderjahr 2022 bei 60,00 Euro jährlich für jedes fördernde Mitglied.

(4) Weitere Mittel des Vereins sind Spenden und öffentliche Zuwendungen.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9, 10) und der Vorstand (§ 11).

 

§ 9 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.: 

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung; 

b) die Änderung oder Neufassung der Satzung und einer etwaigen 

Beitragsordnung; 

c) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge; 

d) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von 

Vereinsmitgliedern; 

e) die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts 

und sonstiger Berichte des Vorstands; 

f) die Wahl der Kassenprüfer; 

g) Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von 

Grundstücken; 

h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; 

i) Beschlussfassung über eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern (§ 11 Abs. 10);

j) Beschlussfassung über die Befreiung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB (§ 11 Absatz 2);

k) sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer 

Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

(3) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den genauen Termin, Ort, Uhrzeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt. 

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in elektronischer Textform (E-Mail) oder per Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen (Einladung). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder Anschrift gerichtet war. 

(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

(7) Anträge über die Wahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits fünf Werktage vor der Mitgliederversammlung formgemäß (Absatz 5) zugegangen sind, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

 

§ 10 Beschlussfähigkeit, Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins 

berechtigt. Mitglieder können telefonisch bzw. digital zugeschaltet werden und gelten als anwesend. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zugelassen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet (Versammlungsleiter). Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus den anwesenden übrigen Vorstandsmitgliedern einen Versammlungsleiter.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab mindestens sieben anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Eine Beschlussfähigkeit wird bei Unterschreiten dieser Anzahl nicht fingiert. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist der Versammlungsleiter verpflichtet, dies festzustellen und die Mitgliederversammlung zu schließen. Sinkt die Anzahl der anwesenden Mitglieder im Verlauf der Mitgliederversammlung unter sieben, so tritt die Beschlussunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ein und wird vom Versammlungsleiter festgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt getroffene Beschlüsse sind von der nachträglich eintretenden Beschlussunfähigkeit nicht betroffen.

(4) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben (§ 9 Absatz 6).

(5) Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen und Wahlen eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein nicht anwesendes Mitglied unter vorheriger Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (Schriftform), die auf das Datum der Mitgliederversammlung datiert sein muss,  gegenüber dem Vorstand ausgeübt werden. Ein anwesendes Mitglied kann höchstens ein nicht anwesendes Mitglied bei der Stimmabgabe vertreten; gibt also maximal zwei Stimmen ab.

(6) Bei Abstimmungen entscheidet – soweit das Gesetz oder diese 

Satzung nichts anderes bestimmen – die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. 

(7) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten wiederum nicht als abgegebene Stimmen. 

(8) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der 

Wahlen (Absatz 9) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Abstimmung verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Abstimmung verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.

(9) Wahlen erfolgen regelmäßig durch geheime, schriftliche Stimmabgabe. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(10) Über die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstandsvorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) einem oder bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern). Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer ist so zu bestimmen, dass die Zahl der Vorstandsmitglieder nach diesem Absatz insgesamt eine ungerade bleibt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besteht aus den beiden Vorstandsvorsitzenden und dem Schatzmeister. Vertretungsberechtigt – gerichtlich wie außergerichtlich – sind je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam. Durch vorherigen Beschluss (Einwilligung) der Mitgliederversammlung können Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(3) Wählbar als Vorstandsmitglieder sind nur Mitglieder des Vereins. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes werden pro Amt in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Niemals wird der Vorstand als ganzer gewählt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während – d.h. vor Ablauf – der Amtszeit aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder durch einstimmigen Beschluss einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl berufen. Ansonsten bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Der Vorstand führt die täglichen Geschäfte des Vereins. Daneben hat er insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der 

Tagesordnung; 

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 

c) Führen der Bücher; 

d) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des 

Jahresberichtes; 

e) Abschluss und ggf. Kündigung von Kauf-, Dienst-, Werk- und Arbeitsverträgen;

f) Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern des Vereins; 

g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 

h) Der Vorstand kann solche Satzungsänderungen beschließen, die durch das 

Vereinsregister oder die Finanzbehörde ausdrücklich verlangt wurden. Er hat hierüber die nächste Mitgliederversammlung zu unterrichten.

(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer 

Frist von mindestens einer Woche durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind. 

(7) Der Vorstand fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden. Es wird geheim abgestimmt, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit schriftlich, elektronisch 

oder fernmündlich gefasst werden, soweit alle Vorstandsmitglieder ihre Zu-

stimmung zu diesem Verfahren schriftlich, elektronisch oder fernmündlich erklären. Die Zustimmung ist auch nachträglich möglich.

 

(9) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch eilbedürftige (Umlauf-)Beschlüsse – sind zu protokollieren und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

 

(10) Den Mitgliedern des Vorstandes können die bei der Vereinsarbeit entstandenen, 

angemessenen Auslagen auf Antrag ersetzt werden. Über den Antrag entscheiden die übrigen Vorstandsmitglieder einstimmig. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die Aufwandsentschädigung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

(11) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches 

oder grob fahrlässiges Verhalten. Diese Haftung der Vorstandsmitglieder ist begrenzt auf höchstens 10.000,00 Euro.

(12) Werden Vorstandsmitglieder aufgrund oder anlässlich ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied bei der Anspruchsbegründung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

§ 12 Kassenprüfung 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer 

sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab. 

(2) Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist 

möglich.

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das dann vorhandene Geldvermögen des Vereins zu gleichen Anteilen an den NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V. und den Wir sind Stadt e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 

 

§ 14 – Haftungsausschluss

Der Verein schließt gegenüber seinen Mitgliedern die Haftung für entstandene Schäden bei Veranstaltungen des Vereins, bei Tätigkeiten für den Verein, bei Unfällen, bei Diebstahl oder bei sonstigen Schädigungen aus.